Allgemeine Geschäftsbedingungen der Merkl GmbH, Deutschland, 91207 Lauf, Simonshofer Str. 39
Allen Verträgen mit unseren Kunden (Auftraggebern), welche die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB erfüllen, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde und werden auch Gegenstand der mit den Kunden (Auftraggebern) abgeschlossenen Verträge. Hierzu wurde der Kunde (Auftraggeber) ausreichend darüber informiert, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesehen werden können, so dass der Kunde (Auftraggeber) auch vor Abschluß der Verträge von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Merkl GmbH Kenntnis erlangen konnte. Soweit in den zwischen der Firma Merkl GmbH und den Kunden (Auftraggebern) abgeschlossenen Verträgen keine abweichenden Vereinbarungen enthalten sind, finden auf die Verträge die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Merkl GmbH Anwendung. Sofern im folgendem der Terminus Auftragnehmer isoliert verwandt wird, bezieht sich dies auf die Merkl GmbH. Der Kunde (Auftraggeber) erklärt hierzu, dass er auf die Anwendbarkeit seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet und insoweit die Geschäftsbedingungen der Merkl GmbH anerkennt. Insoweit besteht auch Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass der Kunde (Auftraggeber) im Rahmen der Vertragsverhandlungen wie auch bei Vertragsabschluß seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Merkl GmbH zugänglich macht, diese nicht zur Anwendung gelangen, es sei denn, die Merkl GmbH erkennen gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) ausdrücklich in schriftlicher Form die Anwendbarkeit der von dem Kunden (Auftraggeber) gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Für den Fall, dass die Merkl GmbH auf die ihr zugeleiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden (Auftraggebers) nicht reagiert, insbesondere hierauf schweigt, gelten die vom Kunden (Auftraggeber) zugeleiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht vereinbart und werden nicht Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (Auftraggeber) und der Merkl GmbH. Auch für diesen Fall gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Merkl GmbH.
Auftraggeber ist, wer die Durchführung eines Auftrages, schriftlich, mündlich, per Telefax oder Online (E‐Mail) veranlaßt und beauftragt hat, auch wenn nach Auftragserteilung und Auftragsdurchführung auf Weisung des Kunden (Auftraggebers) die Rechnung an einen Dritten gestellt werden soll, damit dieser erfüllungshalber für den Auftraggeber/Kunden die Rechnung/Vergütung bezahlt. Angebote durch die Merkl GmbH sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot erteilten Auftrages durch die Merkl GmbH unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Merkl GmbH und ausschließlich im Umfang des schriftlich fixierten Inhaltes der Bestätigung wirksam und Gegenstand auch von vertraglichen Vereinbarungen und Abreden. Anstelle der schriftlichen Bestätigung kann auch eine Bestätigung über Online (E‐Mail) erfolgen. Alternativ gelten die durch die Merkl GmbH erstellten und dem Kunden (Auftraggeber) zur Kenntnisnahme zugeleiteten Gesprächsprotokolle, sofern der Kunde (Auftraggeber) diesen nicht binnen drei Tagen nach Zugang ausdrücklich widerspricht. Die Zuleitung der Gesprächsprotokolle wie auch die Reaktion hierauf (Widerspruch) kann entweder in Schriftform oder auch per Online (E‐Mail) erfolgen, wobei es auch hierauf auf den Zugang ankommt. Vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hält sich die Merkl GmbH für drei Monate an die vereinbarten Preise gebunden. Danach behält sich die Merkl GmbH vor, für Material‐ Fremdbezugskosten, Lohn‐ und Gehaltserhöhungen wie auch Erhöhungen der Energiekosten und sonstige, nicht vorhersehbare Kosten, welche für die Herstellung des vertraglichen Werkes jedoch notwendig sind, einen den eingetretenen Erhöhungen und entstandenen Zusatzkosten entsprechenden Zuschlag vor. Dies gilt nur für den Fall, dass drei Monate nach Vertragsabschluß die vertraglich geschuldete Leistung durch die Merkl GmbH aufgrund von Gründen, die durch Merkl GmbH nicht zu vertreten sind, nicht hergestellt und fertiggestellt werden konnte oder der Vertrag ohnehin eine längere Laufzeit als drei Monate hat. Auf Verlangen des Kunden (Auftraggebers) sind für die Berechnung der entsprechenden Zuschläge/Erhöhungen auch geeignete Nachweise durch die Merkl GmbH – auch in schriftlicher Form – zu führen. Ausgehend hiervon sind die dem Angebot zugrunde liegenden Daten/Informationen oder zugehörigen Unterlagen nicht als ausschließlich maßgeblich zu qualifizieren, sondern stellen nur Anhaltspunkte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich von Seiten der Merkl GmbH anerkannt und/oder gekennzeichnet wurden. Erstellte Konzeptionen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Rechten, insbesondere alle Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und dergleichen), welche durch die Merkl GmbH hergestellt und/oder geschaffen wurden und/oder die im alleinigen Eigentum der Merkl GmbH stehen und/oder an welchen der Merkl GmbH die Lizenzrechte zustehen, dürfen an jedwede Dritte durch den Kunden (Auftraggeber) nicht zugänglich gemacht werden und/oder benutzt werden und/oder verarbeitet und/oder umgestaltet und/oder verändert werden, es sei denn, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen wird dem Kunden (Auftraggeber) von Seiten der Merkl GmbH ein entsprechendes Recht hierzu eingeräumt.
Bei den der Merkl GmbH durch den Kunden (Auftraggeber) zur Leistungserstellung zur Verfügung gestellten Materialien, Unterlagen und Informationen geht die Merkl GmbH davon aus, dass diese verwendungsfähig, qualitativ einwandfrei und frei von Rechten Dritter jedweder Art sind. Sollte dies nicht der Fall sein und macht ein Dritter gegenüber der Merkl GmbH wegen der Verletzung entgegenstehender Rechte Ansprüche geltend, verpflichtet sich der Kunde (Auftraggeber) dazu, die Firma Merkl GmbH von jedweder Haftung frei zu stellen. Dies beinhaltet auch die Übernahme aller Kosten, welche der Merkl GmbH aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter entstehen können. Für den Fall, dass die vom Kunden (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien nicht verwendungsfähig sind, um das vertraglich geschuldete Gewerk herstellen zu können, ist die Merkl GmbH berechtigt, diese zur Verfügung gestellten Unterlagen neu herzustellen und zu verbessern, um dadurch eine Herstellung des vertraglich geschuldeten Gewerkes zu gewährleisten. Für diesen Fall verpflichtet sich die Merkl GmbH, den Kunden (Auftraggeber) vorab schriftlich oder per Online (E‐Mail) zu informieren und dem Kunden (Auftraggeber) in diesem Zusammenhang auch bekannt zu geben, welche voraussichtlichen Kosten für die Neuerstellung oder Verbesserung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien notwendig sind. Für den Fall, dass dann der Kunde (Auftraggeber) nicht binnen einer Frist von drei Tagen mitteilt, dass er der aus der Sicht von Merkl GmbH notwendigen Neuerstellung oder Verbesserung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien widerspricht, ist die Merkl GmbH berechtigt, die Neuerstellung und Verbesserung der Unterlagen und Materialien auf Kosten des Kunden (Auftraggebers) zu veranlassen. Die hierfür erforderlichen Kosten werden auch nach Zeit‐ und Mengenaufwand berechnet. Als Vorlage gelten auch Datenträger oder ähnliche Materialien, die als Grundlage zur Produktion an die Merkl GmbH übersandt werden. Reinzeichnungen, Standangaben, Vermaßungen und Farbmuster bzw. Farbangaben, die vom Kunden (Auftraggeber) der Merkl GmbH zur Verfügung gestellt werden, sind für die Firma Merkl GmbH verbindlich und dürfen nur dann abgeändert und/oder verändert werden, sofern zuvor der Kunde (Auftraggeber) gegenüber der Merkl GmbH eine Ab‐ und/oder Veränderung wünscht und in Auftrag gibt. Der Kunde (Auftraggeber) ist berechtigt, auch nach Auftragserteilung und Vertragsschluß der Merkl GmbH nachträgliche Änderungswünsche mitzuteilen, damit diese noch berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nur dann von der Merkl GmbH umzusetzen und zu beachten, sofern die nachträglichen Änderungswünsche des Kunden (Auftraggebers) im Rahmen der Auftragsabwicklung noch berücksichtigt werden können und es aufgrund der Auftragsabwicklung und der dabei bereits ausgeführten Arbeiten es nicht unmöglich ist, diese Änderungen noch zu berücksichtigen. Zusatzkosten für die gewünschten Änderungen, sämtliche Nebenarbeiten samt Nachbesserungsarbeiten, welche infolge der gewünschten Änderungen notwendig werden oder Änderungen an gestalterischen oder konzeptionellen Arbeiten sind in den ursprünglich erstellten Angeboten, auf welchen der Vertragsabschluß basiert, nicht enthalten und werden zusätzlich gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) berechnet. Bei der Berechnung werden die zusätzlichen Material‐, Lohn‐ und sonstige hierfür notwendige Kosten und der weitere zusätzliche Zeitaufwand mit berücksichtigt und in Rechnung gestellt. Für den Umfang der Lieferung sind die vertraglichen Vereinbarungen bzw. das durch den Kunden (Auftraggeber) bestätigte Angebot, die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Merkl GmbH sowie die im Zuge der Leistungserstellung mit dem Kunden (Auftraggeber) vereinbarten Zusatzleistungen samt der gewünschten Änderungen maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Merkl GmbH. Die Leistungen der Merkl GmbH erfolgen in handelsüblicher Qualität gemäß dem aktuellen Stand der Technik. Wenn die Versandart vom Kunden (Auftraggeber) nicht vorgeschrieben ist, ist die Merkl GmbH berechtigt, diese nach eigenem Ermessen zu bestimmen und auszuwählen. Sofern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen keine Regelung über die Kosten des Versandes enthalten sind, hat diese der Kunde (Auftraggeber) zu tragen.
Die Preise der Merkl GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die in den von Merkl GmbH erteilten Aufträgen enthaltenen Preise werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie durch die Merkl GmbH schriftlich bestätigt worden sind oder in einem Vertragswerk als verbindlich vereinbart worden sind. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenlieferung oder die Rechnungsstellung nach erfolgter Warenlieferung. Verpackung und Frachtkosten können durch die Merkl GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Kunde (Auftraggeber) hat auch zusätzlich die gesetzliche MwSt. in der jeweils geltenden Höhe gegenüber der Merkl GmbH zum Ausgleich zu bringen. Die Rechnungen der Firma Merkl GmbH sind fällig innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug, außer bei gesonderter Vereinbarung. Ab einem Netto‐ Auftragsvolumen von € 25.000,00 werden 50 Prozent bei Auftragserteilung/Vertragsschluss und 50 Prozent nach 20 Tagen ab Rechnungsdatum sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Kunden (Auftraggebers) mit einer Gegenforderung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden (Auftraggebers) ausdrücklich im Voraus durch die Merkl GmbH schriftlich anerkannt wurde oder die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist. Im Übrigen wird eine Aufrechnung ausgeschlossen. Darüber hinaus wird auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ausgeschlossen. Sofern über das Vermögen des Kunden (Auftraggebers) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Kunde (Auftraggeber) nach Rechnungszugang erklärt, dass er eine Zahlung nicht leisten wird, ist der in Rechnung gestellte Betrag sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Merkl GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf den noch ausstehenden Brutto‐Rechnungsbetrag p. a. geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, welche zu Lasten der Firma Merkl GmbH entstehen, bleibt hiervon unberührt.
Angegebene Fertigstellungstermine und/oder Lieferfristen/Liefertermine sind Annäherungswerte und gelten nicht als Fixtermine, zu welchen die geschuldete Leistung von der Merkl GmbH zu erbringen ist, es sei denn, es wird ein Fertigstellungstermin und/oder Liefertermin/Lieferfrist ausdrücklich von Seiten der Merkl GmbH zugesichert und bestätigt. Für den Fall, dass von Seiten der Merkl GmbH feste Liefertermine und/oder Lieferfristen/Liefertermine gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) zugesichert/bestätigt worden sind, ist die Merkl GmbH im Falle der Termin‐ /Fristüberschreitung nur dann gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) zum Ausgleich des aufgrund des eintretenden Verzuges und/oder einer dann eintretenden Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung zu dem daraus kausal entstehenden Schaden verpflichtet, sofern der Merkl GmbH ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann. Insoweit scheidet eine Haftung der Merkl GmbH aus, sofern ein für die Merkl GmbH eingeschalteter und tätiger Subunternehmer die von ihm geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß und/oder nicht fristgerecht erbringt und der Merkl GmbH in Bezug auf die Leistungserbringung durch den eingeschalteten und tätigen Subunternehmer kein eigener Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Darüber hinaus scheidet eine Haftung der Merkl GmbH für alle Fälle der höheren Gewalt aus. Sofern von der Merkl GmbH ein fester Fertigstellungstermin und/oder Liefertermin/Lieferfrist zugesichert wird, ist dieser von Seiten der Merkl GmbH nur dann einzuhalten, sofern von Seiten des Kunden (Auftraggebers) alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Konzepte, Entwürfe, Pläne und auch die geschuldeten und vereinbarten Zahlungen fristgerecht erfüllt werden. Erfolgt dies durch den Kunden (Auftraggeber) nicht, wird von vornherein klargestellt, dass die Firma Merkl GmbH kein Verschulden daran trifft, dass die zugesicherten Fertigstellungstermine und/oder Liefertermine/Lieferfristen nicht eingehalten werden konnten. Die Auftragsdurchführung wie auch die Auslieferung der vertraglich geschuldeten Gewerke erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit, der Zahlungswilligkeit und der Zahlungsfähigkeit des Kunden (Auftraggebers). Insoweit ist der Kunde (Auftraggeber) gegenüber der Merkl GmbH vor der endgültigen Auftragserteilung wie auch dem Vertragsabschluß und auch im Rahmen der Vertragsdurchführung gegenüber verpflichtet, die Merkl GmbH unverzüglich und wahrheitsgemäß darüber zu informieren, sobald Gründe in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise vorliegen, welche negativen Einfluß auf die Kreditwürdigkeit, die Zahlungswilligkeit und auch die Zahlungsfähigkeit des Kunden (Auftraggebers) haben können. Für diesen Fall ist dann die Merkl GmbH berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung mit sofortiger Wirkung einzustellen/zurück zu halten, wobei der Kunde (Auftraggeber) verpflichtet ist, die bis dahin bereits erbrachten Leistungen gegenüber der Merkl GmbH zu vergüten. Alternativ hierzu ist die Merkl GmbH auch dazu berechtigt, von dem Kunden (Auftraggeber) eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Diese Sicherheit kann entweder durch Gestellung einer Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen oder durch eine Bürgschaft eines sonstigen Dritten, welcher nach erfolgter Prüfung durch die Merkl GmbH als zahlungsfähig und solvent zu qualifizieren ist. Alternativ hierzu kann eine Sicherheitsleistung auch dergestalt von Seiten der Merkl GmbH gefordert werden, dass der Kunde (Auftraggeber) in Höhe des noch ausstehenden Auftragswertes eine Zahlung auf ein einzurichtendes Treuhandkonto bei einem von Seiten der Merkl GmbH zu benennenden Notar und/oder Rechtsanwalt zu leisten hat mit der Maßgabe, dass die Auszahlung durch den als Treuhänder fungierenden Notar und/oder Rechtsanwalt an die Merkl GmbH nur dann erfolgen kann und darf, wenn das vertraglich geschuldete Werk vollständig hergestellt und gegenüber dem Kunden (Auftraggeber) auch ausgeliefert wurde. Für den Fall, dass eine solche Sicherheit nicht gestellt wird, steht der Merkl GmbH auch ab dem Zeitpunkt des Verlangens der Gestellung einer geeigneten Sicherheit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiter vertraglich geschuldeten Leistungen zu. Werden vertraglich geschuldete Leistungen nach Zeichnungen und/oder sonstigen Angaben/Vorgaben des Kunden (Auftraggebers) durch die Merkl GmbH ausgeführt, wird jedwede Haftung der Merkl GmbH ausgeschlossen, sofern die vertraglich geschuldeten Gewerke nach den Zeichnungen oder sonstigen Angaben/Vorgaben des Kunden (Auftraggebers) ordnungsgemäß ausgeführt wurden, der Kunde (Auftraggeber) nach Fertigstellung des vertraglich geschuldeten Werkes jedoch bemerkt, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen und/oder Angaben/Vorgaben fehlerhaft und nicht geeignet waren, das vertraglich geschuldete Werk so herzustellen, wie es der Kunde (Auftraggeber) gewünscht hat.
Die Gefahr der vertraglich geschuldeten Leistung geht – auch bei fob‐Lieferungen – spätestens mit der Absendung/Übergabe der vertraglich geschuldeten Leistung den Kunden (Auftraggeber) über. Kann eine Absendung/Versendung an den Kunden (Auftraggeber) nicht erfolgen, da dieser entweder die Empfängeradresse nicht bekannt gibt und/oder sonstige Gründe im Verantwortungsbereich des Kunden (Auftraggebers) liegen, welche eine Versendung/Übersendung an den Kunden (Auftraggeber) durch die Merkl GmbH nicht möglich machen, tritt der Gefahrübergang auf den Kunden (Auftraggeber) bereits mit der Mitteilung der Versandfähigkeit/Übergabefähigkeit hinsichtlich des vertraglich geschuldeten Werkes wie auch der Versandbereitschaft/Übergabebereitschaft der Merkl GmbH auf den Kunden (Auftraggeber) über. Sofern an den Kunden (Auftraggeber) ausgelieferte Leistungen einen Mangel aufweisen sollten, müssen diese unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anlieferung und/oder Übergabe an den Kunden (Auftraggeber) gegenüber der Merkl GmbH schriftlich gerügt werden, da andernfalls die vertraglich hergestellte Leistung/Gewerk als mangelfrei zu qualifizieren ist. Im Falle der Rüge von Mängeln sind diese auch durch den Kunden (Auftraggeber) genau bekannt zu geben und zu spezifizieren, damit hierauf dann auch umgehend eine entsprechende Reaktion durch die Merkl GmbH erfolgen kann. Erfolgt eine solche genaue und spezifizierte Mängelbezeichnung nicht, geht auch insoweit das Rügerecht verloren, mit der Folge, dass auch insoweit das vertraglich hergestellte und ausgelieferte Gewerk als mangelfrei zu qualifizieren ist.
Die Merkl GmbH behält sich das Eigentum an den vertraglich hergestellten Gewerken, Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Auftraggeber) vor. Die Merkl GmbH ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt hergestellten vertraglichen Werke, Waren und Leistungen auf Kosten des Kunden (Auftraggebers) gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde (Auftraggeber) nachweislich selbst entsprechende Versicherungen abgeschlossen hat. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf bearbeitete und verarbeitete Waren. Im Übrigen besteht die Verfügungsbefugnis unter der Bedingung der Wirksamkeit des verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehalts, welcher hiermit auch als vereinbart gilt.
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die im Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen.
Der Kunde (Auftraggeber) ist verpflichtet, die an‐ und ausgelieferten gelieferten Waren/Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Es wird hierzu auf Ziffer 6 verwiesen. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach form– und fristgerechter Rüge des Kunden (Auftraggebers) unentgeltlich nachzubessern vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder wegen mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Auftragnehmer (Merkl GmbH) unverzüglich schriftlich mitgeteilt und angezeigt werden innerhalb der genannten Fristen gemäss Ziffer 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zugunsten der Merkl GmbH wird grundsätzlich auch das Recht der zweimaligen Nachbesserung eingeräumt. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Merkl GmbH auch berechtigt, anstelle der Nachbesserung eine Neuherstellung und Neulieferung zu veranlassen, um dadurch den berechtigten und fristgerechten Mängelrügen des Kunden (Auftraggebers) Abhilfe zu schaffen. Der Auftraggeber (Kunde) hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge form‐ und fristgerecht geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen und wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht und diese von der Merkl GmbH anerkannt wurde. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber (Kunde) dem Auftragnehmer (Merkl GmbH) die nach billigem Ermessen und für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit zu gewähren und einzuräumen. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer (Merkl GmbH) nicht zur Ausführung von Gewährleistungsarbeiten verpflichtet und muss diese auch nicht mehr erbringen. Wenn der Auftragnehmer (Merkl GmbH) nach form‐ und fristgerechter und berechtigter Mängelrüge eine Mängelbeseitigung gemäss vorstehender Bedingung nicht durchführt oder eine ihm hierzu gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt oder die zweimaligen Nachbesserungen oder die Neulieferung/Neuherstellung nicht dazu führen, dass die vertraglich geschuldete Leistung mängelfrei hergestellt wird, dann kann der Auftraggeber (Kunde) nach den gesetzlichen Vorschriften Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Das Recht des Auftraggebers (Kunden), Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt und unter Voraussetzung der form‐ und fristgerechten Mängelrüge gegenüber der Merkl GmbH (Ziffer 6) innerhalb von 12 Monaten, sofern keine entgegenstehende zwingende gesetzliche Vorschrift, welche nicht abbedungen werden kann, eine längere Frist vorsieht, welche dann zur Anwendung gelangen würde. Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Merkl GmbH) können auch schriftlich eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbaren, welche aber nur dann wirksam ist, wenn sie vor Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart wird. Die Gewährleistung für Mängel bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel (Soft‐ und Hardware), und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt und geschuldet sind. Durch seitens des Auftraggebers (Kunden) oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Veränderungen und selbständig vorgenommener Instandsetzungsarbeiten/Mängelbeseitigungsarbeiten, ohne dass hierzu der Auftragnehmer sein Einverständnis erklärt hat, wird die Haftung für die daraus entstehenden Schäden zu Lasten der Merkl GmbH ausgeschlossen, wobei diese dann auch nicht mehr verpflichtet ist, auch in sonstiger Weise Gewährleistungsarbeiten zu erbringen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für geschuldete Nachbesserungen, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen jeweils 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der form‐ und fristgerechten Mängelrüge gegenüber der Merkl GmbH. Die Bestimmungen über obige Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt und diese nicht abbedungen werden können. Weitere Ansprüche des Auftraggebers (Kunden) gegen den Auftragnehmer (Merkl GmbH) sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand/Liefergegenstand selbst entstanden sind (sogenannte Mangelfolgeschäden), soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht, soweit der Merkl GmbH vorsätzliches Handeln vorgeworfen und nachgewiesen werden kann oder die vertraglich geschuldete Leistung zugesicherte Eigenschaften nicht hat und diese auch nicht nachbessert/nachgeliefert wurden und dadurch dann zu Lasten des Auftraggebers (Kunden) ein Schaden entsteht. Es wird hierzu auch Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. Gewähr für gebrauchte Maschinen und Waren und Leistungen wird nur insoweit übernommen, als dies schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten wird insoweit die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Sämtliche Rechte bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde, beim Urheber/Rechteinhaber. Veränderungen/Ergänzungen/Verarbeitungen/Einräumung von Rechten und dgl. dürfen nur nach Rücksprache mit und mit schriftlicher Genehmigung des Rechteinhabers vorgenommen werden. Die Auswertung von Ideen, Entwürfen, Texten, grafischen Arbeiten, Fotos etc., die die Merkl GmbH zur Verfügung stellt, ist ausschliesslich auf die Verwirklichung des vertraglich geschuldeten Konzeptes/Werkes beschränkt und führt nicht zu einer weitergehenden Rechteeinräumung zugunsten des Auftraggebers. Jede abweichende oder weitergehende Nutzung/Benutzung der Rechte sowie die Weitergabe an Dritte ist untersagt und kann zu Unterlassungsansprüchen samt dazugehöriger Annexansprüche (Auskunft, Schadensersatz und dgl.) führen.
Schadensersatzansprüche werden unabhängig von der Pflichtverletzung einschliesslich unerlaubter Handlung sowohl gegenüber dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften Auftraggeber und Auftragnehmer auch für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden ausgeschlossen, es sei denn, ein von einer Seite garantiertes und zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, die andere Partei vor solchen Schäden abzusichern. Diese Haftungsbeschränkungen wie auch sonstige enthaltene Haftungsbeschränkungen finden auf solche Ansprüche keine Anwendung, die wegen einem vorsätzlichen arglistigen Verhaltens einer Partei entstanden sind sowie Ansprüche/Haftungen wegen Nicht – Vorliegen von zugesicherten und garantierten Beschaffenheitsangaben/‐merkmalen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Beide Vertragsparteien haften im Verhältnis zu Dritten jeweils selbständig. Sofern ein Alleinverschulden eines Vertragspartners feststeht, stellt dieser den anderen Vertragspartner frei.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird das geltende Recht der BRD vereinbart. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlicher Sondervermögen ist, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Nürnberg.
Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit/Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen bestehen und aufrecht erhalten. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung und dem Willen der Parteien möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung/Vereinbarung zu treffen, welche auch gesetzlich noch zulässig ist. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
Stand: 01.04.2022
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